Förderungen für Einblasdämmung

Förderungen und steuerliche Absetzbarkeit von nachträglicher Dämmung sichern

Förderungen für Einblasdämmung durch die IFB Hamburg sichern

Die Hamburgische Investitions- und Förderbank (www.ifbhh.de) fördert die nachträgliche Einblasdämmung von Ein- und Mehrfamilienhäusern mit bis zu 2 vermieteten Wohneinheiten.

Bei Verwendung von nachhaltigen Materialien mit Gütesiegeln wie z.B. „Blauer Engel“ oder „Nature plus“ können zusätzliche Fördergelder beantragt werden, siehe nachfolgenden Text.

Zusatzförderung für nachhaltige nachträgliche Einblasdämmung

Der Einsatz von Dämmstoffen mit dem Gütezeichen RAL-UZ 132 bzw. 140 („Blauer Engel“) oder dem Natureplus-Siegel an Fassaden (außer Kerndämmung), auf Flachdächern, auf obersten Geschossdecken sowie an Kellerdecke / Sohle wird mit einem zusätzlichen Zuschuss von 11,– €/m² Bauteilfläche gefördert. Hierfür muss der Anteil nachhaltiger Dämmstoffe mindestens 80-Volumenprozent des wärmedämmenden Bauteilaufbaus umfassen.“

Quelle: https://www.ifbhh.de/api/services/attachments/Förderrichtlinie_Wärmeschutz_im_Gebäudebestand.pdf?id=92d/3c7/b1f95944bc.pdf

Zusätzlich  können die IFB-geförderten Maßnahmen steuerlich in Höhe von 20 % der Rechnungssumme in ihrer Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Dieser Steuervorteil wird über 3 Jahre gesplittet, im ersten und zweiten Jahr jeweils 7 %, im dritten Jahr 6 %.

Die Höhe der Förderung entnehmen sie der nachstehenden Tabelle.

 

Außendämmung Außenwände

20,– €/m²

Innendämmung von Außenwänden bei Denkmälern, sonstiger erhaltenswerter Bausubstanz sowie Lage auf der Flurstückgrenze (Überbauung), siehe Abs. 3.31

15,– €/m²

Kerndämmung zweischaliger Außenwände

 

3,– €/m²

Dämmung Kellerdecke bzw. -sohle und Außenwände gegen unbeheizte Räume oder Erdreich²

5,– €/m²

Dämmung der obersten Geschossdecke

7,50 €/m²

Dämmung der obersten Geschossdecke/von Flachdächern mit Einblasdämmung

5,– €/m²

Dämmung von Steildächern sowie Gaubenwangen und Gaubendächern

 30,–€/m²

Dämmung von Flachdächern

15,– €/m²

Austausch Bestands- zu Wärmeschutzfenstern³
Vertikalfenster (Fassade), Dachflächenfenster und Fenstertüren

70,– €/m²

Austausch Bestands- zu Wärmeschutz-Außentüren³

 100,–/Stk.

1. Wärmebrücken im Übergangsbereich Außen- zu Innendämmung sind zu beachten.
2. Für die Außenwände gegen Erdreich sowie deren Fenster und Außentüren gilt dies nur, wenn diese Bestandteil der thermischen Gebäudehülle (beheizte Flächen) sind.
3. Zur Vermeidung von Kondensat- und Schimmelschäden wird der Austausch von Bestands- zu Wärmeschutz-Fenstern, -Fenstertüren und -Dachfenstern sowie der Austausch von Bestands- zu Wärmeschutz-Außentüren nur dann gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient der Einbauebene (Außenwand bzw. Dach) kleiner ist als der der neu eingebauten Bauteile inkl. Rahmen.
Quelle: https://www.ifbhh.de/api/services/attachments/Förderrichtlinie_Wärmeschutz_im_Gebäudebestand.pdf?id=92d/3c7/b1f95944bc.pdf

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Am 30. Dezember 2019 wurde das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms im Steuerrecht“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die steuerliche Förderung bestimmter energetischer Maßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum („Steuerbonus“) ist nun ab dem 01. Januar 2020 amtlich.

Steuerliche Absetzbarkeit – Klimaschutzprogramms

Wärmedämmung, Erneuerung von Fenstern, Außentüren oder einer Heizungsanlage sind Beispiele für förderfähige Einzelmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung des Bundes (KfW und BAFA) als förderfähig eingestuft sind. In der Regel attraktiver sind für eine grundlegende Heizungsmodernisierung die Konditionen im neuen Marktanreizprogramm. Durch den Abzug von der Steuerschuld erfolgt die Förderung. Das bedeutet, dass die um sonstige Steuerermäßigungen verminderte tarifliche Einkommensteuer mit der steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen verringert wird.

Verteilt über drei Jahre können bis zu 20 % der förderfähigen Aufwendungen, höchstens jedoch 40.000 Euro je begünstigtes Objekt, berücksichtigt werden.

Wenn der Energieberater durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt worden ist, werden sogar zu 50 % die Kosten für Energieberater, sofern diese vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen sind, gefördert. Das Gesetz sieht allerdings nicht vor, eine Pflicht zur Energieberatung von der Umsetzung energetischer 

Sanierungsmaßnahmen bzw. die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans und/oder eine Baubegleitung durch einen Energieberater.

Die Kosten für die Maßnahmen, können nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn der ausführende Betrieb in die Handwerkshauptrolle eingetragen ist.

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